Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2.
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Warenannahme oder Bezahlung durch uns bedeuten auf keinen Fall Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Ausdrückliche vertragliche Regelungen gehen den Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen vor.

1.
Soweit die uns übermittelten Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir Sie daran für zehn (10) Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

2.
Offenkundige Schreib- oder Rechenfehler in unserer Bestellung oder in sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach dem Vertragsabschluss von uns berichtigt werden, ohne dass wir daraus verpflichtet werden.

3.
Angebote werden für uns kostenlos eingereicht, sie haben termingerecht zu erfolgen. Besuche, Ausarbeitungen von Planungsunterlagen und ähnliches werden nicht vergütet.

4.
Der Lieferant ist an die Bedingungen seines Angebots gebunden; das gilt auch für die Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten.

5.
Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

6.
Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder

b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

7.
Ohne unsere schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Drittbetrie-ben) betroffen ist, ist jede Partei für die Dauer der Störung und im durch die Störung betroffenen Umfang berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch scha-dens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu er-wartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

Bereits geleistete Zahlungen, auf die der Lieferant gemäß vorstehender Regelungen keinen Anspruch hat, können wir in diesem Falle – ggf. anteilig nach dem Umfang der nicht erfolgten (Teil-)Leistung- zurückverlangen.

1.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten Empfangsstation bzw. Warenannahme sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen oder die im kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Lieferanten genannten Preise.

2.
Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Rechnungen sind ausschließlich auf elektronischem Weg an unsere zentrale Rechnungsadresse invoice@kemper-group.com. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden wir unverzüglich rügen. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4.
Zahlungen erfolgen nach vollständigem Eingang der Ware oder vollständig vertragsgemäß erbrachten Leistungen und nach Eingang der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geht die Rechnung bereits vor vollständigem Eingang der Ware bei uns ein, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Wareneingangs. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

5.
Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

1.
Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

2.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

4.
Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

5.
Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

6.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge jeweils aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten der Lieferanten zurückzusenden.

7.
Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

8.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

1.
Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen Lieferscheine mit Angabe der genauen Lieferanschrift (Werk I oder Werk II) und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer enthalten.

2.
Falls schriftlich oder in Textform nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten frei unserem Werk bzw. dem von uns angegebenen Bestimmungsort einschl. Verpackung, Versicherung und Zoll (DDP Incoterms® 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst nach Ablieferung der Ware in unserer Warenannahme (Erfüllungsort) oder an der abweichend vereinbarten Empfangsstation, z. B. dem Aufstellort in einer Halle eines Werkes (dann dort Erfüllungsort) auf uns über.

3.
Sämtliche Anlieferungen sind unsererseits durch eine Transportversicherung gedeckt. Wir sind demnach „RVS/SVS-Verbotskunde". Der Lieferant hat hierüber dem Spediteur oder Frachtführer Mitteilung zu machen.

4.
Ist ausnahmsweise nicht verpackungsfreie Lieferung vereinbart, hat der Lieferant die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Wir sind berechtigt, zu hoch berechnete Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen.

5.
Im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschaden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Umfang zu verwenden, wobei nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen dürfen. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.

1.
An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unter-lagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

2.
Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werk-zeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

3.
Verkehrsübliche Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur und werden von uns insoweit akzeptiert, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Der Lieferant ist berechtigt, sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung durch uns vorzubehalten, ohne dass dadurch unsere verkehrsüblichen Rechte auf Bearbeitungen und Weiterveräußerung der Ware beeinträchtigt werden. Insbes. sind erweiterte Eigentumsvorbehalte ohne vorhergehende ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.

1.
Im Falle von Materialbeistellung (Material, welches in unserem Eigentum steht und dem Lieferanten zur Produktion der von uns bestellten Produkte verwendet wird) durch uns, ist der Lieferant, ebenso wie bei Lieferung des Materials durch Dritte zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle und zu unverzüglichen Rüge diesbezüglicher Mängel uns gegenüber (§ 377 HGB) verpflichtet.

2.
Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass wir gemäß den §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer werden und dass die Regelungen des § 947 Abs. 2 BGB insoweit keine Anwendung findet. Es verbleibt bei dem jeweiligen anteiligen Miteigentum, auch wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist.

3.
Der Lieferant hat das Eigentum Kempers deutlich als „Eigentum der Gebr. Kemper GmbH + Co. KG“ zu kennzeichnen sauber und trocken sach- und fachgerecht zu lagern.

4.
Der Lieferant ist nicht zu anderen Verfügungen über unsere Eigentumsware berechtigt, insbesondere nicht unsere Eigentumswaren zu beleihen, zu verpfänden, eine Bürgschaft, eine Schuldverschreibung, eine Sicherungsübereignung oder ein sonstiges Zahlungsversprechen gegenüber Dritten mit unserer Ei-gentumsware zu decken.

5.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen.

1.
Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon mindestens 36 Monate, soweit nicht die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist länger ist.

2.
Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

3.
Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

4.
Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig im branchenüblichen Umfang und darüber hinaus immer auf offensichtliche Mängel, insbesondere auf Transportschäden und Identität des Liefergegenstandes mit der Bestellung. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.

5.
Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel von uns unverzüglich nach Ein-gang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Nicht offensichtliche oder verdeckte Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar unverzüglich nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.

6.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

7.
Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z.B. Aussortierung, Nachbesserung) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Produktionsstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Anderenfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

1.
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten und stellt uns erforderlichenfalls insoweit frei.

2.
Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10,0 Mio. EUR zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

1.
Der Lieferant gibt uns alle Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, von deren Inhalten bei den Lieferungen/Leistungen Gebrauch gemacht wird unter Angabe aller erforderlichen Daten bei der Lieferung der Teile bzw. im Falle von Leistungen bei der Übergabe der technischen Unterlagen schriftlich bekannt.

2.
Wir sind erforderlichenfalls berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung, Lieferung, Inbetriebnahme, Weiterveräußerung etc. der Liefergegenstände und Leistungen von dem oder den Berechtigten der Schutzrechte zu erwirken.

3.
Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Der Lieferant kann uns nur dann ein Mitverschulden wegen der Verletzung von Schutzrechten entgegenhalten, wenn er uns oder von uns eingeschalteten Dritten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

4.
Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

1.
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

2.
Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

1.
Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertragsabschluss und alle hierauf gerichteten Verhandlungen vertraulich zu behandeln, soweit wir einer Bekanntgabe nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.
Als vertraulich und der Geheimhaltungspflicht unterworfen, gelten alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die für die Ausführung des Auftrages nötig sind, sowie alle Arbeitsmethoden, Verfahren, Einrichtungen, Ausrüstungen, Pläne, Zeichnungen und Dokumente, die wir dem Lieferanten oder seinen Vertretern während der Auftragsdurchführung zugänglich machen oder die zur Ausführung des Auftrages zwingend notwendig sind.

Der Lieferant wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

3.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Information zur Kenntnis eines unbefugten Dritten gelangt ist oder dass eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so hat er den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon zu unterrichten.

5.
Lieferant darf die bei der Abwicklung unseres Auftrages gewonnenen Erkenntnisse und die Tatsache des Auftrages selbst zu Werbezwecken oder Veröffentlichungen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung nutzen.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

1.
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und geltenden internationalen Übereinkommen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und um-weltschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der ihn betreffenden Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

2.
Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Insbesondere verpflichtet er sich zur Einhaltung der REACH-Verordnung der Europäischen Union (Registration, Evaluation und Authorization of Chemicals, (EG) 1907/2006). Er hat uns die Konformität der von ihm gelieferten Produkte auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

3.
Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

1.
Erfüllungsort für Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für sonstige Leistungen Olpe.

2.
Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht. Das gilt nicht, soweit gem. nachstehendem Absatz (3) ein anderes Landesrecht anwendbar ist; in diesem Fall ist Gerichtsstand am Sitz unserer ausländischen Gesellschaft. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch vor den Gerichten am Sitz unseres jeweiligen Vertragspartners zu klagen.

3.
Es wird die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG) und des UN-Verjährungsabkommens vereinbart. An die Stelle des deutschen Rechts tritt nur dann das jeweilige Gebr. Kemper GmbH + Co.KG

Landesrecht i.V.m. den nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich um innerstaatliche Bestellungen unserer ausländischen Gesellschaften und Lieferungen an diese handelt, die nicht grenzüberschreitend sind, die Vertragspartner somit ihren Sitz in demselben Staat haben, in dem unsere ausländische Gesellschaft die Bestellung aufgibt und die Lieferung erhält.

1.
Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert.

2.
Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Bei innerstaatlichen Bestellungen unserer ausländischen Gesellschaften, die keine grenzüberschreitenden Lieferungen beinhalten, ist Vertragssprache die jeweilige Landessprache, ggfs. auch englisch, wenn beide Vertragsparteien sich hierauf verständigen.

Olpe, 01.09.2025