Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (2025)

1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).

2.
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

3.
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

1.
Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.
Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

3.
Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, branchenübliche Näherungswerte. Insbesondere hinsichtlich unserer Armaturen behalten wir uns Abweichungen hinsichtlich Maße und Werkstoffen vor. Soweit in unseren Katalogen Durchflusszahlen und Widerstandsbeiwerte unserer Armaturen aufgeführt sind, ermöglichen diese Werte lediglich die richtige Auswahl und Bemessung der einzubauenden Armaturen bzw. geben Hinweis auf die zu installierenden Pumpenleistungen.

Die in unseren Tabellen angegebenen Werte für Druckstufen und Temperaturen haben nur Gültigkeit bis zur Nennweite DN 80. Abweichende Druckstufen und Temperaturen stellen Sonderausführungen dar; hierfür werden Preisaufschläge berechnet.
Im Falle von Sonderausführungen hat der Kunde genaue Angaben über Druck, Medium und Temperatur zu liefern.

4.
An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5.
Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

1.
Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

2.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

3.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und set-zen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.
Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5.
Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Ma-ßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.

6.
Für unseren Geschäftsbereich Walzprodukte können vereinbarte Liefermengen von uns mit einer branchenüblichen Mengentoleranz von +/- 10% ausgeführt werden.

1.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise in Euro „FCA (Free Carrier) Olpe-Harkortstraße“ (Incoterms® 2020), zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggf. gesondert berechnet wird.

2.
Bei allen Aufträgen -auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen-, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Kunden später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Kunden weiterzugeben.

Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser mehr als 20 % über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag unverzüglich nach entsprechender Mitteilung unsererseits zurückzutreten.

3.
Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde das erforderliche Umarbeitungsmaterial 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Kunden zum Tagespreis vorzunehmen.

1.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „FCA (Free Carrier) Olpe-Harkortstraße“ (Incoterms® 2020). Wir haften nicht - auch nicht bei frachtfreier Lieferung - für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.

2.
Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Kunden zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Kunden mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

3.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. 1 Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

1.
Unsere Rechnungen sind fällig und zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in der Auftragsbestätigung, ansonsten sofort und ohne Abzug.

2.
Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.
Rücksendungen von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr.

Im Falle von Materialbeistellungen im Zusammenhang mit branchenüblichen Umarbeitungsgeschäften der Nichteisenmetall-Halbzeugindustrie (betr. Material, welches im Eigentum des Kunden steht und von uns zur Produktion der vom Kunden bestellten Produkte verwendet wird) gilt nachfolgendes:

1.
Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass gemäß den §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB der Kunde Miteigentümer an der bei uns lagernden Gesamtmenge der Beistellungen und eigener Bestände einer branchenüblichen Metallsortierung wird, soweit das von ihm gelieferte beigestellte Material nicht noch unterscheidbar bei uns vorhanden ist.
Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, dass die Regelung des § 947 Abs. 2 BGB insoweit keine Anwendung findet und es bei dem jeweiligen anteiligen Miteigentum der beistellenden Kunden wie von uns bezüglich des jeweils eigenen Materials verbleibt, auch wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist.

2.
Wir sind berechtigt, das Beistellungsmaterial analog wie bei unter verlängertem oder erweiterten Eigentumsvorbehalt gekauften Material üblich bis zur Entstehung des Volleigentums im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu vermischen, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Wir verpflichten uns gegenüber dem Gebr. Kemper GmbH + Co. KG Kunden, im Regelfall einen ausreichenden Materialbestand gemäß dem Bestand des von uns für ihn geführten Umarbeitungskontos vorzuhalten, so dass im Sicherungsfall eine (gegebenen-falls anteilige) Aussonderung des beigestellten Materials dem Kunden möglich ist. Nur für den Fall, dass dies nicht möglich ist, vereinbaren die Parteien analog wie bei unter verlängertem oder erweiterten Eigentumsvorbehalt gekauften Material üblich die nachstehenden Regelungen bezüglich der der Weiterveräußerung des Beistellungsmaterials. Im Fall der Weiterveräußerung des Beistellungsmaterials treten wir an den Kunden bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegenüber dem jeweiligen Erwerber – bei Miteigentum des Kunden an der veräußerten Beistellung anteilig entsprechend dem auf den Kunden entfallenden Wertanteil des Miteigentums nach dem Stand des jeweiligen Umarbeitungskontos und dem eigenen Bestand von Material von uns – an den Kunden ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Beistellung treten oder sonst hinsichtlich der Beistellung entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ermächtigt uns widerruflich, die an den Kunden abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle der Insolvenz von uns oder nach Geltendmachung seines Herausgabeanspruchs bezüglich des beige-stellten Materials gegenüber uns widerrufen.

3.
Greifen Dritte auf die Beistellung zu, insbesondere durch Pfändung, werden wir sie unverzüglich auf das (Mit-) Eigentum des Kunden hinweisen und den Kunden hierüber unverzüglich informieren, um diesem die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.

4.
Der Kunde ist verpflichtet, die an Stelle des im (Mit-) Eigentum des Kunden stehenden von uns veräußerten Beistellungsmaterial tretenden Sachen oder Forderungen gemäß den vorstehen-den Regelungen freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen, also den jeweiligen Wert des vom Kunden beigestellten Materials gemäß jeweils aktuellem Stand des für den Kunden bei uns geführten Umarbeitungskontos übersteigt. Wir sind berechtigt, die freizugebenden Gegenstände und Forderungen gemäß vorstehender Regelung zu bestimmen.

5.
Ein entsprechender Freigabeanspruch für uns gegenüber den Kunden besteht auch, soweit der Materialbestand des Kunden oder der an seine Stelle durch Verbindung und Vermischung tretende Miteigentumsanteil (siehe oben (1)) gemäß dem Stand des für ihn durch uns geführten Umarbeitungskontos durch bei uns vorhandenes im (Mit-)Eigentum des Kunden stehendes Material tatsächlich aussonderungsfähig abgedeckt ist.

1.
Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

2.
Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

3.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

4.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Diese Befugnis endet, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er-griffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

5.
Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.

6.
Bei Eintritt des Sicherungsfalles (objektive Zahlungsunfähigkeit, Ausbleiben der Zahlung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, etc.) verpflichtet sich der Kunde uns eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern umgehend bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

7.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

1.
Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

2.
Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

3.
Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.
Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

5.
Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 10. geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 10 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

6.
Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

7.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen und bei arg-listigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer von uns übernommenen Garantie.

1.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

2.
Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Sie bleiben unser Eigentum, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Wenn sie nach speziellen Angaben des Kunden angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.

3.
Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Einsatz der Modelle bzw. Gießwerkzeuge einschließlich der Folgeformen trägt der Kunde. Werden die Modelle bzw. Formen vom Kunden beigestellt, so haftet er für die gießtechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungs-zweck sichernde Ausführung der Modelle und Gießwerkzeuge. Wir sind nicht - außer aufgrund schriftlicher Vereinbarung - verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Gießwerkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen. Vom Kunden beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir nach Rücksprache und Genehmigung ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint. Modelle, Kokillen, Druckgusswerkzeuge und sonstige Materialien, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert.

4.
Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Kunde.

5.
Von uns dem Kunden ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht weitergegeben werden, es sei denn, unsere schriftliche Zustimmung hierfür liegt vor. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zurückzuverlangen.

In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Dritt-betrieben) betroffen ist, ist jede Partei berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch schadens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück-treten.

1.
Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Ort unseres Geschäftssitzes, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.
Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht (UNCITRAL/CISG) und des UN-Verjährungsabkommens ist ausgeschlossen.

3.
Der Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

1.
Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten. Die Rechte Betroffener sind uns da-bei sehr wichtig. Unsere gesamte Datenschutzerklärung, sowie die Rechte Betroffener, können auf unserer Internetseite unter dem Link https://www.kemper-olpe.de/de/meta-navigation/daten-schutz/ jederzeit eingesehen werden.

2.
Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

3.
Gewichtsmessungen für Abrechnungszwecke werden mit geeichten Messgeräten ermittelt und stammen aus frei programmierbaren Zusatzeinrichtungen. Die geeichten Messwerte für Abrechnungszwecke werden nach Erhalt der Lieferung für mindestens drei Monate unverändert gespeichert und können vom Kunden eingesehen werden.

Olpe, 01.09.2025