1.
Soweit die uns übermittelten Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir Sie daran für zehn (10) Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
2.
Offenkundige Schreib- oder Rechenfehler in unserer Bestellung oder in sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach dem Vertragsabschluss von uns berichtigt werden, ohne dass wir daraus verpflichtet werden.
3.
Angebote werden für uns kostenlos eingereicht, sie haben termingerecht zu erfolgen. Besuche, Ausarbeitungen von Planungsunterlagen und ähnliches werden nicht vergütet.
4.
Der Lieferant ist an die Bedingungen seines Angebots gebunden; das gilt auch für die Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten.
5.
Im Rahmen der Zumutbarkeit können wir Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
6.
Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
7.
Ohne unsere schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Drittbetrie-ben) betroffen ist, ist jede Partei für die Dauer der Störung und im durch die Störung betroffenen Umfang berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch scha-dens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu er-wartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.
Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.
Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
Bereits geleistete Zahlungen, auf die der Lieferant gemäß vorstehender Regelungen keinen Anspruch hat, können wir in diesem Falle – ggf. anteilig nach dem Umfang der nicht erfolgten (Teil-)Leistung- zurückverlangen.